Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Lützenkirchen gegründet vor 1423 e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Lützenkirchen gegr. vor 1423 e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 400466 und hat seinen Sitz in Leverkusen-Lützenkirchen.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Maurinus und Marien oder deren Rechtsnachfolgerin in Leverkusen.
§ 2 Wesen und Aufgaben
Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Lützenkirchen gegr. vor 1423
e.V. – im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
- Bekenntnis des Glaubens durch
- Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene.
- Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
- Werke christlicher Nächstenliebe.
- Schutz der Sitte durch
- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
- Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,
- tätige Nachbarschaftshilfe,
- Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens, Tragen der historischen Schützentracht im Vereinsleben und in der Öffentlichkeit zu bestimmten Anlässen,
- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
- Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
- Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Schützenbruderschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Schützenbruderschaft keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
- Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuß,
- Fahnenschwenken,
- Pflege der Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik,
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
- die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
- Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.
- die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
- • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des
§ 68 Nr. 7 AO, - Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
- die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
- die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.
- Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
- Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), - Durchführung von Jugendbegegnungen,
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
- Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
- Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.
- Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
- Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
- Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester- und Ordensgräber,
- aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).
- Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch- die Durchführung von caritativen Aktionen
- die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.
§ 4 Mitgliedschaft
Vollberechtigte Mitglieder über 24 Jahre können ausschließlich getaufte Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind.
- Die Aufnahme in die Jungschützenabteilung i.S.d. § 7 ist noch nicht getauften und Nichtchristen möglich.
Spätestens mit der Vollendung des 24. Lebensjahres muß das Sakrament der Taufe empfangen worden sein oder eine Konvertierung zum katholischen Glauben stattgefunden haben.
Ausnahmsweise und beim Vorliegen einer besonderen Härte kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, daß der betreffende Ungetaufte nicht ausgeschlossen, sondern zu den Altschützen aufgenommen wird. Diese ausnahmsweise Aufnahme ist erst nach Gesprächen mit dem Präses oder ersatzweise dem Gemeindepfarrer möglich. - Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele, insbesondere das Credo„für Glaube, Sitte und Heimat“ dieser Satzung verpflichten.
Dies gilt auch für getaufte, aus der Kirche ausgetretene Christen, ausnahmsweise aufgenommene Nichtchristen, Homosexuelle usw.
Ein Verstoß gegen Ziffer 3 Satz 1 stellt in der Regel einen Ausschlußgrund dar. - Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme darf erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Eingang des Aufnahmegesuches beim Vorstand erfolgen.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
- DasausscheidendeMitgliedhataufdasVermögenderSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied nicht Inhalt und die Ziele der Bruderschaft verfolgt und ihr Credo „für Glaube, Sitte und Heimat“ nicht lebt oder das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt. Dasselbe gilt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
- Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).
Die Ausschlußentscheidung kann begründet werden.
Gegen die Ausschlußentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter - Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluß findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
- Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlußentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
- Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
- Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß.
§ 7 Jungschützen
- Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefaßt.
- Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
- Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
- Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
- Jungschützen können mit dem vollendeten 18. Lebensjahr zu den Altschützen wechseln, sofern die Mitgliederversammlung zugestimmt hat und der Jungschütze getaufter Christ ist.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 gilt auch hier.
§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister in Textform beantragen.
- Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher in Textform unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig sofern mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sind weniger anwesend, hat eine erneute Einberufung gemäß Ziffer (3) zu erfolgen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie kann die Satzung nicht ändern und den Verein nicht auflösen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
- Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Beschlußfassung über die Jahresrechnung und Genehmigung des Haushaltsplans,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden (= gesetzlichen) Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem 1. Brudermeister,
- dem 2. Brudermeister,
- dem 1. Kassierer und
- dem 1. Schriftführer,
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- als Präses der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Maurinus und Marien in Leverkusen-Lützenkirchen oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
- der 2. Schriftführer,
- der 2. Kassierer,
- der 1. Schießmeister,
- der 2. Schießmeister,
- der 3. Schießmeister,
- der Jungschützenmeister,
- der Kommandant und
- der Pressesprecher,
- der Schützenkönig bzw. Kaiser.
- Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
- Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
- Der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der 1. Kassier und der
1. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. - Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, darunter der
1. Brudermeister, sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. - Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes, darunter der
1. Brudermeister, abgegeben.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Aufstellung eines Haushaltsplans,
- Erstattung der Tätigkeitsberichte,
- Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
- Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2. Brudermeister einberufen und geleitet.
- Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom
1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben
- des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
- Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Schützenjugend der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand
- Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
- Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
- Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.
- Dem 1. Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
- Der 1. Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft.
- Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
- Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
- Der Pressesprecher gibt alle vom gesetzlichen Vorstand für wichtig erachtete Veranstaltungen und Informationen der Presse bekannt und verbreitet sie gegebenenfalls in sonstigen Publikationsmitteln, insbesondere dem Internet.
§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Liegt kein Voranschlag vor, kann der Vorstand über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag verfügen.
Die Vorschriften über die Abweichung von Weisungen und der Notgeschäftsführung i.S.d. §§ 27 III i.V.m. 665 BGB bleiben unberührt.
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der gesetzliche Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluß im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB festgesetzt werden. - Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zuwählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 19 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitgliede rund das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Schützentracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.
§ 21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken sowie das Tragen der Schützentracht.
§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
- Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluß einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
- Die Mitglieder verpflichten sich gegenseitig zur Hilfe in Notfällen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muß der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
- Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
- Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
§ 24 Kunst und Kultur
- Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
- Die Bekleidungsvorschriften (Schützentracht) für die Schützenbrüder und –schwestern sowie die Schützenjugend richten sich nach der überlieferten, althergebrachten Trachtenordnung.
- Änderungen der Trachtenordnung können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Die Trachtenordnung kann schriftlich niedergelegt werden. - Wegen des verbindlichen Credos „für Glaube, Sitte und Heimat“ ist eine weitgehende oder gar gänzliche Abschaffung der Schützentracht unzulässig.
§ 25 Geschäfts-, Jungschützen- und Trachtenordnung
- Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.
- Sie regelt Einzelheiten zu § 7 in einer gesonderten Jungschützenordnung (JO).
- Sie regelt Einzelheiten zum Trachttragen in einer gesonderten Trachtenordnung (TO).
- Die Geschäfts- , Jungschützen- und Trachtenordnung werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 26 Schiedsgericht
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
- Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 27 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSGVO-EU, des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichenDatenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
- Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am„Schwarzen Brett“. Eine anderweitigeVerarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
- Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
- Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 28 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
- Zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.
- Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft
- Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Maurinus und Marien in Leverkusen-Lützenkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
- Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Leverkusen-Lützenkirchen mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Leverkusen-Lützenkirchen, den 23.03.2019
(Anmerkung: Eintragung ins Vereinsregister am 27.05.2020)